Regierungen und Unternehmen der Europäischen Union (EU) wollen ihre Nachhaltigkeitsziele erreichen, indem sie Kapital in Aktivitäten lenken, die eine nachhaltigere Wirtschaft ermöglichen und fördern. Auch viele Anleger wollen dazu beitragen, es fehlt ihnen jedoch oft an Informationen, um nachhaltige Anlageoptionen zu bewerten und zu vergleichen und zu verstehen, ob diese mit den eigenen Anlagezielen übereinstimmen.
Der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, der mehrere miteinander verknüpfte Verordnungen umfasst, die nachhaltige Anlagen erleichtern sollen, stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Wirtschaft dar. Ein wichtiger Aspekt des Plans ist die Verordnung der EU über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR), die am 10. März 2021 in Kraft trat. Es folgten weitere Verordnungen, darunter die Taxonomie-Verordnung1, die im Januar 20222 in Kraft trat. Sie legt die genauen ökologischen Kriterien in Bezug auf Wirtschaftsaktivitäten für Anlagezwecke fest und ist Bestandteil der erweiterten Offenlegung, die im Rahmen der SFDR verlangt wird. Eine erweiterte ökologische und soziale Taxonomie soll folgen.
In der folgenden FAQ widmen wir uns speziell der SFDR. Wir erklären, warum diese Verordnung so wichtig ist und welche Auswirkungen sie voraussichtlich für Vermögensverwalter, Berater und Anleger gleichermaßen hat.
Was ist die SFDR?
Die SFDR ist eine Verordnung der EU, die es Anlegern erleichtern soll, unter den vielen nachhaltigen Anlagestrategien auszuwählen, die inzwischen in der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Die SFDR will Anleger unterstützen, indem sie mehr Transparenz darüber schafft, in welchem Grad Finanzprodukte Umwelt- und/oder soziale Merkmale berücksichtigen, in nachhaltige Anlagen investieren oder Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Diese Informationen werden nun auf eine standardisierte Art und Weise zur Verfügung gestellt.
Die SFDR verlangt von Vermögensverwaltern und Anlageberatern spezielle Offenlegungen auf Unternehmensebene darüber, wie sie mit zwei wichtigen Themen umgehen: Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen (PAIs, Principal Adverse Impacts). Was Vermögensverwalter betrifft, so verlangt die SFDR auch Transparenz bei den Vergütungsrichtlinien in Bezug auf die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken. Außerdem will die SFDR Anleger bei der Auswahl von Produkten unterstützen, indem sie ein größeres Maß an Offenlegung verlangt, je nachdem, wie und in welchem Ausmaß Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden.
Die SFDR umfasst drei Produktkategorien:
Produkte nach Artikel 6 berücksichtigen entweder finanziell wesentliche ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Governance) im Entscheidungsprozess oder erklären, warum Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant sind, erfüllen jedoch nicht die zusätzlichen Kriterien von Produkten nach Artikel 8 oder 9.3
Produkte nach Artikel 8 fördern soziale und/oder ökologische Merkmale und können in nachhaltige Anlagen investieren, jedoch ist Nachhaltigkeit nicht das Hauptziel dieser Produkte.
Produkte nach Artikel 9 haben ein nachhaltiges Anlageziel..
Insbesondere ist zu beachten, dass diese Produktkategorien keine Label sind, obwohl sie von vielen Wertpapierfirmen als solche behandelt wurden (siehe unten „Welche weiteren Entwicklungen sollten die Anleger im Auge behalten?“ für weitere Informationen zu diesem Thema).
Darüber hinaus bringt die SFDR Erwägungen, Definitionen und Bedingungen auf Ebene der Vermögenswerte mit sich, sodass Anlagen in solche, die (i) ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen, (ii) als „nachhaltig“ betrachtet werden können und (iii) „Sonstige“ (Anlagen, die keines der beiden erstgenannten Kriterien erfüllen) unterteilt werden.4
Die Offenlegungsvorschriften, die am 10. März 2021 in Kraft traten, gelten für verschiedene Finanzprodukte, darunter OGAW, AIFs (alternative Investmentfonds) und getrennte Mandate. Sie wurden in zwei Phasen eingeführt:
Kernoffenlegungen (Stufe 1) ab März 2021, die auf Unternehmensebene für Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen und auf Produktebene für Produkte nach Artikel 6, 8 und 9 gelten.
Erweiterte Offenlegungen (Stufe 2) ab Januar 20235 , die auf Unternehmensebene für nachteilige Auswirkungen und auf Produktebene nur für Produkte nach Artikel 8 und 9 gelten.
Wichtig ist, dass die Aufsichtsbehörden weiterhin neue Leitlinien und Erläuterungen zu diesen Offenlegungen und ihrer Interpretation herausgeben und dass sich das Verständnis dieser Auflagen innerhalb der Branche ständig weiterentwickelt 6.
L1 und L2 bezeichnen den entsprechenden Verordnungstext "Level".
Warum ist die SFDR wichtig?
Die SFDR wurde entwickelt, um Kapital in nachhaltiges Wachstum zu lenken und Kunden bei der Wahl von nachhaltigen Anlagen zu unterstützen.
Ziel ist in erster Linie eine größere Transparenz bei ökologischen und sozialen Merkmalen und die Nachhaltigkeit der Finanzmärkte sowie die Festlegung gemeinsamer Standards bei der Berichterstattung und Offenlegung von solchen Informationen.
Eine größere Transparenz und die Einführung von Standards haben zwei wichtige Auswirkungen. Erstens wird es damit Vermögensverwaltern erschwert, ihre Produkte mit einem ESG- und nachhaltigen Label zu versehen, ohne offenzulegen, wie dieses Label erreicht wurde („Greenwashing“).
Zweitens wird es Anlegern erheblich erleichtert, Anlageoptionen in Bezug darauf zu vergleichen, in welchem Ausmaß ESG-Faktoren im Anlageentscheidungsprozess berücksichtigt wurden. So können sie fundierte Entscheidungen treffen, die mit ihren Anlagezielen in Einklang stehen.
Für wen gilt die SFDR und welche Arten von Produkten und Dienstleistungen sind betroffen?
Der Geltungsbereich der SFDR ist relativ breit gefasst. Die Verordnung gilt für alle Teilnehmer der Finanzmärkte und Finanzberater in der EU sowie für Vermögensverwalter oder Berater außerhalb der EU, die ihre Produkte an Kunden in der EU gemäß Artikel 42 der Richtlinie zu Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFMD) vermarkten (oder vermarkten wollen).
Was die Produkte betrifft, so gilt die Verordnung für OGAW, AIFs, separat verwaltete Portfolios und Sub-Advisory-Mandate, sowie für Finanzberatung (die innerhalb der EU oder von einer Investmentgesellschaft in der EU geleistet wird).
Zwar liegt Großbritannien außerhalb des Geltungsbereichs der SFDR, jedoch veröffentlichte die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FCA) im Oktober 2022 ein Diskussionspapier über die Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten und Labels (SDR)7, Es baut auf einem früheren Diskussionspapier8 auf, das der SFDR in Teilen entspricht. Diese Initiative folgt der Ausrichtung der FCA auf die Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) des Financial Stability Board (FSB)9.
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen, und welche Auswirkungen haben sie auf Vermögensverwalter und Berater?
Um das Ziel der Finanzierung nachhaltigen Wachstums durch Transparenz und gemeinsame Standards zu erreichen, müssen Vermögensverwalter und Berater offenlegen, wie sie zwei wichtige Aspekte berücksichtigen: Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen. Vermögensverwalter müssen ihre Richtlinien sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene offenlegen, während Berater erklären müssen, wie sie diese Aspekte in ihrer Beratung berücksichtigen.
Die SFDR definiert Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen wie folgt:
Nachhaltigkeitsrisiken sind ökologische, soziale oder Governance-Ereignisse oder -Bedingungen, wie beispielsweise der Klimawandel, die den Wert einer Anlage erheblich senken könnten.
Nachteilige Auswirkungen sind alle negativen Folgen, die eine Anlageentscheidung oder eine Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben könnte. Ein Beispiel wäre die Anlage in ein Unternehmen, das erheblich zu den Kohlenstoffemissionen beiträgt oder mangelhafte Wasserwirtschaft, Entsorgung oder Bodenbewirtschaftung aufweist.
Vermögensverwalter und Berater müssen bestimmte Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Auswirkungen offenlegen
Größere Unternehmen (mit über 500 Mitarbeitenden) müssen seit dem 30. Juni 2021 offenlegen, wie sie nachteilige Auswirkungen berücksichtigen. Die Berichterstattung zu nachteiligen Auswirkungen wird voraussichtlich Mitte 2023 beginnen (und Daten zu nachteiligen Auswirkungen im Jahr 2022 umfassen).
Wird das Gesetz verabschiedet, müssen Vermögensverwalter ab dem 1. Januar 2023 auf detaillierte und quantifizierbare Weise darlegen, wie sie nachteilige Auswirkungen berücksichtigen und sich dabei auf Klima- und Umweltindikatoren einerseits und Indikatoren zu sozialen und Arbeitnehmerfragen, Menschenrechte, Antikorruption und Antibestechung andererseits beziehen. Von den 64 ökologischen und sozialen Indikatoren, die sich in größere Kategorien wie Treibhausgasemissionen, Artenvielfalt oder Wasser einteilen lassen, sind 18 Kernindikatoren. Bei den übrigen 46 Indikatoren haben Anlagemanager einen gewissen Ermessungsspielraum bei den offenzulegenden Einzelheiten der Auswirkungen.
Nachteilige Auswirkungen haben angesichts der Befragung von Kunden zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der MiFID II, die am 2. August 2022 in Kraft trat, zunehmend an Bedeutung gewonnen10. Kunden können ihre Nachhaltigkeitspräferenzen nun unter anderem durch die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihren Anlagen zum Ausdruck bringen. Deshalb legen einige Anlageverwalter und Berater offen, wie nachteilige Auswirkungen in einer Anlage berücksichtigt wurden.
Beispiel zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen in einer Anlage
PAII = Indikator zu nachteiligen Auswirkungen (Principle Adverse Impact Indicator); PAI = nachteilige Auswirkung (Principle Adverse Impact)
Für Anlageverwalter findet die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Auswirkungen zu mehreren Zeitpunkten im Anlageprozess statt.
Checkliste für Vermögensverwalter bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Auswirkungen im Anlageprozess
Neben den oben genannten Aspekten ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörden die nachteiligen Auswirkungen und Offenlegungsanforderungen für Finanzprodukte in der delegierten SFDR-Verordnung weiter überprüfen. Die Europäische Kommission hat die europäischen Aufsichtsbehörden dazu eingeladen, (1) den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu straffen und weiterzuentwickeln, (2) die Liste der universellen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen und andere Indikatoren zu erweitern und (3) den Inhalt aller Indikatoren für nachteilige Auswirkungen und ihre jeweiligen Definitionen, geltenden Methodologien, Kennzahlen und Darstellung zu präzisieren.11
Was sind die verschiedenen Niveaus der Offenlegung, die in der SFFR eingeführt werden?
Wie in Frage 1 dargelegt, hat die SFDR derzeit drei verschiedene Offenlegungsniveaus in Bezug auf nachhaltige Anlagen und ESG-Aspekte für Anlageprodukte festgelegt.
Finanzprodukte nach Artikel 6 müssen die Art und Weise offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungen berücksichtigt wurden, sowie eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Renditen der Finanzprodukte enthalten.
Finanzprodukte nach Artikel 8 und Artikel 9 enthalten Einzelheiten zu vielen Nachhaltigkeits- und ESG-Themen. Die untenstehende Tabelle zeigt eine (nicht vollständige) Liste dieser Themen.
Beispiel der Themen, die für Produkte nach Artikel 8 und 9 offengelegt werden
Was ist die Taxonomie-Verordnung der EU und wie wirkt sie sich auf die SFDR aus?
Zusätzliche Offenlegungen: EU-Taxonomie
Die Taxonomie-Verordnung der EU, die ökologische Standardkriterien innerhalb der EU festlegt, trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Wird der entsprechende technische Regulierungsstandard der EU verabschiedet, so werden ab dem 1. Januar 2023 Elemente der Taxonomie-Verordnung in die Offenlegungsauflagen der SFDR integriert12. Diese Entwicklung wirkt sich auf Finanzprodukte aus, die als Produkte nach Artikel 8 oder Artikel 9 klassifiziert werden. Die spezifischen Elemente der Taxonomie-Verordnung, die gemäß der SFDR offengelegt werden müssen, sind im Folgenden dargelegt:
Produkte nach Artikel 8 müssen angeben, ob sie in nachhaltige Anlagen investieren und, wenn dies der Fall ist, offenlegen, ob in die investierten Aktivitäten mit der Taxonomie-Verordnung in Einklang stehen.
Produkte nach Artikel 9, deren Anlageziel per definitionem eine nachhaltige Anlage ist, müssen offenlegen, ob die Aktivitäten, in die sie investieren, mit der Taxonomie-Verordnung in Einklang stehen.
Mehr Informationen über die Taxonomie-Verordnung und ihre Zusammenwirkung mit der SFDR finden Sie hier.
Welche weiteren Entwicklungen sollten die Anleger im Auge behalten?
Anleger sollten folgende Entwicklungen beachten:
ESG-bezogene EU-Vorschriften für Fondsbezeichnungen: Die ESMA gab im November 2022 ein Diskussionspapier zu den Leitlinien für Fondsbezeichnungen mit ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen heraus, um zu erläutern, wie Fonds bezeichnet werden dürfen13.
Offenlegungen und Labels in Großbritannien: Wie bereits erwähnt, veröffentlichte die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FCA) im Oktober 2022 ein Diskussionspapier zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten und Investment-Labels (SDR).14 Dadurch entstanden parallele Offenlegungspflichten, die über die SFDR hinausgehen, indem sie (unter anderem) Investment-Labels einführen.
Weiterentwicklung der Regulierungen: Weitere Entwicklungen der europäischen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Europäischen Kommission müssen geprüft werden, insbesondere in Bezug auf eine potenzielle soziale Taxonomie15, eine erweiterte ökologische Taxonomie16 und die Erweiterung der Mindestschutzanforderungen17.
Parallele Regulierungen: Die ESG-Industriestandards Dritter müssen geprüft werden, da sie aktualisiert werden, um mit der SFDR und der Taxonomie-Verordnung der EU Schritt zu halten.
Weitere Entwicklungen außerhalb der EU: Parallele aufsichtsrechtliche Kennzeichnungspflichten und/oder ähnliche aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten durch Aufsichtsbehörden in anderen Regionen, wie die Hong Kong Securities and Futures Commission sowie die Ergänzungen der Security and Exchange Commission zur Bezeichnungsvorschrift für Fonds („Names Rule“),18 können mit der SFDR interagieren und sich ebenfalls auf Produkte und Offenlegungen auswirken.
Wie geht es weiter?
Die SFDR stellt einen positiven Schritt für nachhaltige und ESG-Anlagen in der EU dar. Da das Interesse der Anleger an nachhaltigen und ESG-Anlagen immer weiter wächst, bietet die Verordnung Anlegern klare Vergleichsmöglichkeiten und Beratung zu ESG-Aspekten und nachhaltigen Investitionen. Sie unterstützt Vermögensverwalter und Berater dabei, Kapital in Anlageprodukte fließen zu lassen, die eine nachhaltige Wirtschaft unterstützen.
J.P. Morgan Asset Management ist stolz darauf, seine Kunden dabei zu unterstützen, ihre ESG- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Wenn Sie Fragen zur SFDR oder zum nachhaltigen Investieren haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenberater bei J.P. Morgan Asset Management.
1 Die Taxonomie-Verordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Gemäß der Verordnung muss eine Wirtschaftsaktivität vier Bedingungen erfüllen, um als ökologisch nachhaltig zu gelten.
2 Am 25. November 2021 gab die Europäische Kommission in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat eine Verzögerung bei der Anwendung der technischen Regulierungsstandards gemäß der SFDR bekannt. Die Kommission verschob die Umsetzung der Regulierungsstandards auf den 1. Januar 2023. https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/com_letter_to_ep_and_council_sfdr_rts-j.berrigan.pdf
3 J.P. Morgan Asset Management definiert ESG-Integration als systematische Berücksichtigung finanziell wesentlicher ESG-Faktoren (neben anderen relevanten Faktoren) in der Anlageanalyse und den Anlageentscheidungen. Bei aktiv verwalteten Vermögenswerten, die J.P. Morgan Asset Management im Rahmen unseres Governance-Prozesses als ESG-integriert einstuft, bewerten wir bei unseren Anlageentscheidungen systematisch finanziell wesentliche ESG-Faktoren einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsrisiken. Unser Ziel ist dabei, Risiken zu mindern und die langfristigen Erträge zu verbessern.
4 Die Definition einzelner Vermögenswerte als „nachhaltige Anlage“ laut SFDR ähnelt dem EU-TR-Standard einer „nachhaltigen Anlage“, ist jedoch eigenständig. Siehe unseren Artikel für weitere Informationen.
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1288&from=EN
6 Im Juni 2022 gaben die Europäischen Aufsichtsbehörden Klarstellungen zu ihren vorläufigen technischen Regulierungsstandards im Rahmen der SFDR heraus und stellten im September 2022 weitere SFDR-Anfragen zur Auslegung des Unionsrechts bei der Europäischen Kommission. Im November legte die ESMA neue Leitlinien für die SFDR vor, um einige wichtige Fragen zu beantworten.
7 https://www.fca.org.uk/publication/discussion/dp21-4.pdf
8 https://www.fca.org.uk/publication/discussion/dp21-4.pdf
9 https://www.fca.org.uk/publication/policy/ps21-24.pdf
10 https://jpmam.ft.com/why-2022-is-a-key-year-for-sustainability-related-disclosures
11 https://www.esma.europa.eu/document/mandate-esas-pai-product
12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1288&from=EN
13 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma34-472-373_guidelines_on_funds_names.pdf
14 https://www.fca.org.uk/publication/consultation/cp22-20.pdf
15 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/280222-sustainable-finance-platform-finance-report-social-taxonomy.pdf
16 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/220329-sustainable-finance-platform-finance-report-environmental-transition-taxonomy_en.pdf
17 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/draft-report-minimum-safeguards-july2022_en.pdf
18 https://www.sec.gov/files/ic-34593-fact-sheet.pdf
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