Anleger möchten zunehmend umwelt- und sozialbewusster oder nachhaltiger investieren. Die gute Nachricht ist, dass die Auswahl an nachhaltigen Produkten immer größer wird. Durch das breite Produktangebot und das Fehlen allgemeingültiger Standards für nachhaltige Anlagen kann es jedoch schwierig sein, nachhaltige Investitionsoptionen miteinander zu vergleichen.
Die Offenlegungsverordnung der EU über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (European Union Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) soll es Anlegern erleichtern, zwischen den zahlreichen derzeit verfügbaren Strategien zu unterscheiden und diese zu vergleichen. Die Verordnung soll auch den Übergang zu mehr nachhaltigen Investitionen unterstützen. Die Verordnung sorgt für eine größere Transparenz darüber, inwieweit Finanzprodukte ökologische oder soziale Merkmale aufweisen, in nachhaltige Anlagen investieren oder nachhaltige Anlageziele verfolgen. Diese Informationen werden nun in einem standardisierten Format präsentiert.
Die Offenlegungsverordnung verlangt von Vermögensverwaltern und Anlageberatern spezifische Offenlegungen auf Unternehmensebene in Bezug auf zwei wichtige Aspekte: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen („Principal Adverse Impacts“). Darüber hinaus hilft sie Anlegern bei der Auswahl von Produkten, indem Fonds drei verschiedenen Kategorien zugeordnet werden, je nachdem, inwieweit Nachhaltigkeit berücksichtigt wird und welche verbindlichen nachhaltigen Anlagekriterien vorliegen, wobei dafür jeweils spezifische Offenlegungen verlangt werden. Diese Offenlegungen richten sich nach der Art des Fonds:
- “Artikel 6” -Strategien integrieren ökologische, soziale sowie Aspekte guter Unternehmensführung oder erklären, warum sie Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, erfüllen die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 8 oder 9 aber nicht.
- “Artikel 8” -Strategien haben positive Merkmale in Bezug auf Soziales oder die Umwelt, aber nachhaltiges Anlegen ist nicht ihr Kernziel
- “Artikel 9” -Strategien haben ein nachhaltiges Anlageziel.
Unser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zur SFDR und erklärt, warum diese Verordnung so wichtig ist und welche Auswirkungen sie auf Fondsgesellschaften, Finanzberater und Anleger haben wird. Die Verordnung gilt ab dem 10. März 2021 für viele Finanzprodukte, darunter OGAW und AIF.
Quelle: J.P. Morgan Asset Management
Warum ist die SFDR wichtig?
Umlenkung von Kapital zu nachhaltigem Wachstum
Die Regierungen der Europäischen Union (EU) und Unternehmer wissen, dass es eine der besten Möglichkeiten, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ist, Kapital in Bereiche fließen zu lassen, die für eine nachhaltigere Wirtschaft stehen. Viele Anleger möchten ebenfalls eine nachhaltigere Wirtschaft unterstützen, es fehlt ihnen aber oft an Informationen, um Anlageoptionen anhand von Standards zu bewerten und zu vergleichen. Zu diesem Zweck hat die EU einen Aktionsplan für nachhaltige Finanzen erstellt (EU Aktionsplan für nachhaltige Finanzen)
Der EU Aktionsplan für nachhaltige Finanzen ist ein wichtiger Schritt zur Umleitung von Kapital für eine nachhaltige Wirtschaft. Der Aktionsplan enthält eine Reihe miteinander verbundener Vorschriften, die nachhaltige Anlagen fördern sollen, darunter die SFDR.
Kunden beim nachhaltigen Investieren unterstützen
Die Hauptziele der Offenlegungsverordnung sind eine größere Transparenz in puncto Nachhaltigkeit auf den Finanzmärkten und das Festlegen von Standards für das Reportingund die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit nachhaltigem Investieren.
Durch eine größere Transparenz und die Einführung von Standards werden zwei wichtige Nebeneffekte erreicht. Erstens wird Anlageverwaltern das Greenwashing ihrer Produkte erschwert. Das bedeutet, dass sie ein Produkt nicht mit einem ESG- oder Nachhaltigkeitslabel versehen können, wenn ihr Prozess und das Portfolio dies nicht rechtfertigen.
Zweitens können Anleger Anlageoptionen in Bezug auf Nachhaltigkeits- und ESG-Faktoren leichter miteinander vergleichen. So können sie fundierte Entscheidungen treffen, die mit ihren Anlagezielen in Einklang stehen.
Für wen und für welche Produkte und Dienstleistungen gilt die SFDR?
Die SFDR gilt für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU. Ein Finanzmarktteilnehmer ist ein Unternehmen, das Anlageprodukte entwickelt, oder allgemein, eine Fondsgesellschaft. Finanzberater sind Personen, die Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten.
Fondsgesellschaften oder Finanzberater mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Produkte an Kunden in der EU gemäß Art. 42 AIFMD vermarkten möchten, müssen ebenfalls der Verordnung Folge leisten.
Die Verordnung gilt für OGAW, AIF, separat verwaltete Mandate und Finanzberatung.
Gegenwärtig fällt Großbritannien nach unserem Verständnis nicht in den Geltungsbereich der Verordnung und das Land plant bislang nicht, die Bestimmungen der EU anzuwenden. Im Lauf der Zeit wird sich Großbritannien möglicherweise für andere Bestimmungen zur Offenlegung der Nachhaltigkeit für britische Rechtsträger und Produkte entscheiden oder die SFDR-Bestimmungen replizieren. Dies bleibt abzuwarten.
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen und welche Folgen haben sie für Vermögensverwalter und Finanzberater?
Um die Ziele der SFDR einer größeren Transparenz und der Festlegung von Standards zu erreichen, müssen Fondsgesellschaften und Finanzberater zwei wichtige Faktoren berücksichtigen: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Vermögensverwalter müssen ihre Richtlinien sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene offenlegen. Finanzberater müssen erklären, wie sie diese Faktoren in ihrer Beratung berücksichtigen.
Die SFDR bietet spezifische Definitionen für Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen:
Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Governance, so wie beispielsweise der Klimawandel, deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen („Principal Adverse Impact“) sind Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und Anlageberatung, die negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Ein Beispiel ist die Anlage in ein Unternehmen, das erheblich zur Kohlenstoffdioxidemission beiträgt oder unzureichende Wasser-, Abfall- oder landwirtschaftliche Praktiken aufweist.
Fondsgesellschaften und Finanzberater müssen spezifische Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bereitstellen
In Zukunft müssen Vermögensverwalter detailliert darlegen, wie sie wesentliche nachteilige Auswirkungen auf quantifizierbare Weise berücksichtigen. Die aktualisierten Maßnahmen identifizieren neun Indikatoren in Bezug auf Klima und Umwelt sowie fünf Indikatoren in Bezug auf soziale und Arbeitnehmerfragen, die Achtung der Menschenrechte sowie Korruptions- und Bestechungsbekämpfung. Es gibt zusätzlich 16 optionale Umwelt- und 24 Sozialindikatoren, für die Anlageverwalter aufgefordert werden, nach Möglichkeit Einzelheiten anzugeben. Größere Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2021 offenlegen, wie sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen. Die Berichterstattung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen wird voraussichtlich Mitte 2023 beginnen (dies entspricht der Berichterstattung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Laufe des Jahres 2022).
Anzahl und Art der Nachhaltigkeitsindikatoren zur Messung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
Für Fondsgesellschaften wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen an vielen Stellen während des Anlageprozesses auftreten. Wir erwarten Aktualisierungen für einige Schlüsselbereiche, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Checkliste für Fondsgesellschaften, die Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen in den Anlageprozess einbeziehen
Wichtige Auswirkungen
Was sind die neuen Produktkategorien und Offenlegungen zu Nachhaltigkeit und ESG?
Anleger sehen sich einem Rekordwachstum bei Vermögenswerten und Produkten gegenüber
Nachhaltige und ESG-Anlagen gehören zu den am schnellsten wachsenden Anlagestrategien. 2020 war ein Rekordjahr: Das verwaltete Vermögen in europäischen nachhaltigen Fonds stieg um über 50 % auf 1,1 Bio. Euro. Über 500 neue nachhaltige Fonds wurden aufgelegt und über 250 umfunktioniert oder umbenannt. Damit belief sich die Gesamtzahl der europäischen nachhaltigen Fonds zum Jahresende auf fast 3.200.1
Das enorme Produktwachstum erstreckt sich über alle Anlageklassen und Produktbereiche – von Aktien über Anleihen bis hin zu ETFs und separat verwalteten Mandaten. Noch schwieriger wird es für Anleger, weil die verschiedenen Nachhaltigkeits- und ESG-Strategien so unterschiedlich verwaltet werden. Einige Strategien sind explizit auf Nachhaltigkeit ausgerichtet und haben spezifische Wirkungsziele. Am anderen Ende des Spektrums befinden sich passive ESG-ETFs. Dazwischen liegen Tausende von Strategien, die in sehr unterschiedlichem Maße Nachhaltigkeit oder ESG in ihren Anlageprozess integrieren.
1 Morningstar, European Sustainable Funds Landscape: 2020 in Review, 3. Februar 2021.
Unterscheidung zwischen Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Produkten
Eines der Ziele der SFDR ist es, den Anlegern zu helfen, besser zwischen den vielen Nachhaltigkeits- und ESG-Produkten zu unterscheiden, indem Klassifizierungen und Offenlegungen festgelegt werden. Die SFDR legt drei verschiedene Kategorien für Anlageprodukte im Hinblick auf Nachhaltigkeits- und ESG-Aspekte fest:
Artikel 6-Strategien sind „sonstige“ Anlageprodukte, die entweder ESG-Faktoren integrieren oder erklären, warum das Nachhaltigkeitsrisiko nicht relevant ist, die zusätzlichen Kriterien der Strategien nach Artikel 8 oder Artikel 9 jedoch nicht erfüllen.
Artikel 8-Strategien haben positive Merkmale in Bezug auf Soziales oder die Umwelt, aber nachhaltiges Anlegen ist nicht ihr Kernziel.
Artikel 9-Strategien haben ein nachhaltiges Anlageziel. . Die SFDR definiert nachhaltige Investitionen als Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beiträgt, vorausgesetzt, die Investition schadet keinem ökologischen oder sozialen Ziel wesentlich und die Unternehmen befolgen gute Governance-Praktiken.
In der Praxis müssen Artikel-9-Produkte in erster Linie in nachhaltige Unternehmen oder in Unternehmen investieren, die verbesserte nachhaltige Eigenschaften aufweisen, die positiv zu einem bestimmten Ergebnis beitragen, z. B. eine kohlenstoffarme Wirtschaft.
Offenlegungen zu Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9
Artikel-6-Produkte müssen die Art und Weise offenlegen, in der Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbezogen werden, sowie eine Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte.
Die Offenlegungen zu Produkten nach Artikel 8 und Artikel 9 enthalten Einzelheiten zu ausgewählten Themen
Welche Fragen zur SFDR sind noch unbeantwortet?
Die meisten SFDR-Vorschriften gelten ab dem 10. März 2021. Anleger sollten beachten, dass für einige Bereiche die Vorgaben noch nicht endgültig festgelegt sind:
- Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards der Ebene 2 wurde am 4. Februar 2021 veröffentlicht. Die Genehmigung für diese vorgeschlagenen Standards steht noch aus, wird jedoch mittelfristig erwartet.
- Durch den Brexit ist noch unbekannt, ob Großbritannien die SFDR oder ein anderes Regelwerk für in Großbritannien ansässige Fondsgesellschaften und Finanzberater einführen wird.
- Datenanbieter wie MSCI, die nicht direkt unter die SFDR fallen, müssen klären, wie sie die neuen SFDR-Offenlegungen in ihre nachhaltigkeitsbezogenen Daten, Forschungsergebnisse und Rankings einbeziehen.
- ESG-Industriestandards von Drittanbeitern werden überprüft werden müssen, wenn sie aktualisiert werden, um mit der Offenlegungsverordnung und der EU Taxonomie Regulierung übereinzustimmen
- Die Annahme von Änderungen der delegierten Rechtsakte der Rahmenbedingungen für OGAW, AIFMD, MiFID II, IDD und Solvency II zur Integration von ESG-Überlegungen steht noch aus, findet jedoch voraussichtlich mittelfristig statt. Die Vorgaben für die Bearbeitung von Datenanfragen einzelner Kunden, wie z. B. Versicherungen und „Sub-Advised“-Unternehmen, liegen noch nicht fest.
Ausblick
Die Offenlegungsverordnung SFDR ist ein positiver Schritt für das Wachstum und die Weiterentwicklung nachhaltiger Anlagen. Während das Interesse der Anleger an nachhaltigem Investieren weiter zunimmt, erhalten die Kunden durch die Verordnung klare Vergleiche und Ratschläge zu nachhaltigen Anlagen. Außerdem products. werden Vermögensverwalter und Finanzberater dazu bewegt, den Kapitalfluss in Richtung nachhaltiger Anlageprodukte zu lenken. Von Januar 2022 an wird diese Regulierung durch die EU Taxonomy Regulation erweitert. Weitere Informationen in Bezug auf diese Regulierung und wie sie mit SFDR zusammenspielt werden wir zu gegebener Zeit veröffentlichen.
J.P. Morgan Asset Management ist stolz darauf, Kunden dabei zu unterstützen, ihre nachhaltigen Anlageziele zu erreichen. Wenn Sie Fragen zur SFDR oder zum nachhaltigen Anlegen haben, wenden Sie sich bitte an sustainableinvesting.am@jpmorgan.com.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen von Anlageentscheidungen und Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Die EU Offenlegungsverordnung SFDR verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Informationen auf ihrere Webseite zu veröffentlichen und zu aktualisieren, ob sie wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Anlageentscheidungen und Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren beachten.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Anlegeentscheidungen/- beratung werden aktuell in Übereinstimmung mit der Offenlegungsverordnung nicht berücksichtigt, da die damit zusammenhängenden regulatorisch, technischen Standards noch nicht finalisiert sind. Wir überprüfen fortlaufend die weitere regulatorische Umsetzung und die Entwicklung von Industrie- und Marktstandards. Eine Berücksichtigung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen wird zum 30. Juni 2021 erwartet.
NUR FÜR PROFESSIONELLE ANLEGER – NICHT ZUR WEITERGABE AN ENDANLEGER
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