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    Regulatorische Reform: Verbriefungsverordnung der Europäischen Union

    Am 1. Januar 2019 tritt die Verbriefungsverordnung der Europäischen Union (EU) in Kraft. Damit wurde ein standardisierter Verbriefungsrahmen für europäische Verbriefungen geschaffen. Die neue Verordnung gilt für OGAW-Verwaltungsgesellschaften wie J.P. Morgan Asset Management.

    Wir haben ein Informationsblatt erstellt, in dem wir die EU-Verbriefungsverordnung erläutern, auf Kernfragen eingehen und die Bedeutung für Anleger in OGAW-Fonds von J.P.Morgan Asset Management erörtern. Laden Sie die Fragen und Antworten (Q&A) zur EU-Verbriefungsverordnung herunter.

    Anforderungen

    Die EU-Verbriefungsverordnung setzt quantitative und qualitative Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von institutionellen Anlegern, die darin klar definiert sind. Diese Anforderungen sind für darunter fallende forderungsbesicherte Positionen einzuhalten, damit sie von einer OGAW-Zweckgesellschaft oder im Auftrag von anderen institutionellen Anlegern erworben werden können. Die Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die ihre Auswirkung auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften limitieren. Externen Quellen zufolge sollen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von OGAW-Verwaltungsgesellschaften nur in Bezug auf Investitionen in forderungsbesicherten Wertpapieren bzw. Verbriefungen gelten, die ab 1. Januar 2019 emittiert oder geändert werden. Daher sind wir der Ansicht, dass unsere OGAW-Fonds die vorgeschriebenen Sorgfaltsanforderungen (für relevante Verbriefungen) nicht einhalten müssen, sofern diese Verbriefungen spätestens am 31. Dezember 2018 oder nach diesem Datum erworben, jedoch spätestens am 31. Dezember 2018 ausgegeben (und nach diesem Datum nicht geändert) wurden. 

    Weitere Informationen

    Unser Informationsblatt zur EU-Verbriefungsverordnung enthält nähere Einzelheiten über die Auswirkung der neuen Vorschriften auf die OGAW-Fonds von J.P. Morgan Asset Management. Lesen Sie die Fragen und Antworten (Q&A) hier.

    J.P. Morgan Asset Management

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