Anlegern helfen, die EU SFDR und ihre Bedeutung zu verstehen
Daten per 30. Juni 2021
Regierungen und Unternehmensführer der Europäischen Union (EU) glauben: Eine der besten Möglichkeiten, um ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ist es, Kapital in Bereiche fließen zu lassen, die eine nachhaltigere Wirtschaft fördern und ermöglichen. Viele Anleger unterstützen auch dieses Ziel. Jedoch fehlt es oft an ausreichenden Informationen, um nachhaltige Anlagemöglichkeiten anhand ihrer Ausrichtung auf ihre Anlageziele zu beurteilen und zu vergleichen.
Der EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen, der eine Reihe von miteinander verknüpften Vorschriften zur Förderung nachhaltiger Investitionen enthält, ist ein wichtiger Schritt zur Umlenkung von Kapital in eine nachhaltige Wirtschaft. Ein wesentlicher Bestandteil des Plans ist die EU-Offenlegungsverordnung (EU SFDR), die am 10. März 2021 in Kraft trat. Weitere Verordnungen sind geplant, darunter die EU-Taxonomie-Verordnung, die spezifische Umweltkriterien in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten für Investitionen festlegt und voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 Auswirkungen auf die Produktklassifizierungen der EU SFDR hat. Eine erweiterte Umwelt- und eine Sozialtaxonomie sollen folgen.
In diesen Fragen und Antworten gehen wir konkret auf die EU SFDR ein. Dabei versuchen wir zu erklären, warum diese Verordnung so wichtig ist, und zeigen auf, welche Auswirkungen sie auf Vermögensverwalter, Finanzberater und Anleger haben wird.
Was ist die EU SFDR?
Umlenkung von Kapital zu nachhaltigem Wachstum
Die EU SFDR ist eine Verordnung, die es Anlegern erleichtern soll, zwischen den vielen heute verfügbaren nachhaltigen Anlagestrategien zu unterscheiden und diese zu vergleichen. Die EU SFDR versucht, für eine größere Transparenz darüber zu sorgen, inwieweit Finanzprodukte ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen, in nachhaltige Anlagen investieren oder nachhaltige Anlageziele verfolgen. Diese Informationen werden nun in einem standardisierten Format präsentiert.
Die EU SFDR verlangt von Vermögensverwaltern und Anlageberatern spezifische Offenlegungen auf Unternehmensebene in Bezug auf zwei wichtige Aspekte: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen Darüber hinaus soll die EU SFDR den Anlegern bei der Produktauswahl helfen, indem sie Fonds in drei verschiedene Kategorien einteilt, je nachdem, inwieweit Nachhaltigkeit berücksichtigt wird. Für jede Kategorie sind zudem verbindliche Anlagekriterien mit spezifischen Angaben erforderlich. Diese Kategorien entsprechen den Artikeln 6, 8 und 9 innerhalb der EU SFDR und sind im Folgenden zusammengefasst:
Artikel-6-Strategien integrieren ökologische, soziale und Governance-Aspekte in den Anlageentscheidungsprozess oder erklären, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 8 oder 9 nicht erfüllen.
Artikel-8-Strategien fördern soziale und/oder ökologische Merkmale und investieren auch in nachhaltige Anlagen, jedoch ist ihr Hauptziel nicht das nachhaltige Investieren.
Artikel-9-Strategien verfolgen ein nachhaltiges Anlageziel.
Die Verordnung, die am 10. März 2021 in Kraft trat, gilt für viele Finanzprodukte, darunter OGAW, AIF und separat verwaltete Mandate.
Warum ist die EU SFDR wichtig?
Neuausrichtung des Kapitals auf nachhaltiges Wachstum und Unterstützung der Kunden bei besseren nachhaltigen Anlageentscheidungen
Die vorrangigen Ziele der EU SFDR bestehen darin, mehr Transparenz über ökologische und soziale Merkmale sowie Nachhaltigkeit auf den Finanzmärkten zu schaffen und allgemeine Standards für die Berichterstattung und Offenlegung von Informationen in Bezug auf diese Überlegungen bereitzustellen.
Durch eine größere Transparenz und die Einführung von Standards werden zwei wichtige zusätzliche Überlegungen unterstützt. Erstens wird Anlageverwaltern das Greenwashing ihrer Produkte erschwert. Das bedeutet, dass sie ein Produkt nicht mit einem ESG- oder Nachhaltigkeitslabel versehen können, wenn sie nicht in Bezug darauf, wie dieses erreicht wird, transparent sind.
Zweitens erhalten Anleger dadurch eine deutlich verbesserte Möglichkeit, Anlageoptionen hinsichtlich des Grades zu vergleichen, zu dem ESG-Faktoren bei der Anlageentscheidungsfindung berücksichtigt werden. Dies hilft ihnen dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen, die ihren Anlagezielen entsprechen.
Für wen und für welche Produkte und Dienstleistungen gilt die EU SFDR?
Die EU SFDR gilt für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU. Ein Finanzmarktteilnehmer ist ein Unternehmen, das Anlageprodukte entwickelt, oder ein Vermögensverwalter. Finanzberater sind Personen, die Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten.
Anlageverwalter oder -berater mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Produkte gemäß Artikel 42 der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) an Kunden in der EU vertreiben (oder zu vertreiben beabsichtigen), müssen ebenfalls die SFDR-Vorschriften befolgen.
Die Verordnung gilt für OGAW, AIF, separat verwaltete Mandate wie auch Finanzberatung.
Das Vereinigte Königreich fällt derzeit nicht in den Geltungsbereich der EU SFDR. Im Juni 2021 veröffentlichte die britische Financial Conduct Authority (FCA) einen Vorschlag, unter anderem für Vermögensverwalter und Versicherer klimabezogene finanzielle Offenlegungen zu verlangen (siehe Link). Wir müssen abwarten, wie sich diese Vorschläge entwickeln.
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen und welche Folgen haben sie für Vermögensverwalter und Finanzberater?
Um das Ziel der EU SFDR einer größeren Transparenz und der Festlegung von Standards zu erreichen, müssen Vermögensverwalter und Finanzberater über die Art und Weise Auskunft geben, auf die sie zwei wichtige Faktoren berücksichtigen: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen Vermögensverwalter müssen ihre Richtlinien sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene offenlegen. Finanzberater müssen erklären, wie sie diese Faktoren in ihrer Beratung berücksichtigen.
In der EU SFDR sind spezifische Definitionen für Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen dargelegt:
- Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Governance, deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten.
- Wesentliche nachteilige Auswirkungen sind Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und Anlageberatung, die negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Ein Beispiel ist die Anlage in ein Unternehmen, das erheblich zur Kohlenstoffdioxidemission beiträgt oder unzureichende Wasser-, Abfall- oder landwirtschaftliche Praktiken aufweist.
Vermögensverwalter und Finanzberater müssen spezifische Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bereitstellen
Größere Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2021 offenlegen, wie sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen. Die Berichterstattung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen wird voraussichtlich Mitte 2023 beginnen (dies entspricht den Daten über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Laufe des Jahres 2022).
Vorbehaltlich des Übergangs in EU-Recht[i] müssen Vermögensverwalter ab dem 1. Juli 2022 genauer und quantifizierbarer darlegen, wie sie die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen, unter anderem im Bereich von neun Indikatoren zu Klima und Umwelt und fünf Indikatoren zu sozialen und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zu Angelegenheiten zur Korruptions- und zur Bestechungsbekämpfung. Es gibt derzeit zusätzlich 16 optionale Umwelt- und 24 Sozialindikatoren, für die Anlageverwalter aufgefordert werden, nach Möglichkeit Einzelheiten anzugeben.
Anzahl und Art der Nachhaltigkeitsindikatoren zur Messung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
Für Vermögensverwalter wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen an verschiedenen Stellen während des Anlageprozesses auftreten.
Checkliste für Vermögensverwalter, die Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen in den Anlageprozess einbeziehen
Wichtige Auswirkungen
Welche ESG-Produktkategorien und -angaben wurden durch die EU SFDR eingeführt?
Die EU SFDR legt derzeit drei verschiedene Kategorien für Anlageprodukte im Hinblick auf nachhaltiges Investieren und ESG-Aspekte fest:
Artikel-6-Produkte integrieren ESG-Aspekte in den Anlageentscheidungsprozess oder erklären, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 8 oder 9 nicht erfüllen.
Artikel-8-Produkte fördern soziale und/oder ökologische Merkmale und investieren auch in nachhaltige Anlagen, jedoch ist ihr Hauptziel nicht das nachhaltige Investieren.
Artikel-9-Produkte haben nachhaltige Investitionen als Hauptziel. Die SFDR definiert nachhaltige Investitionen als Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beiträgt, vorausgesetzt, die Investition schadet keinem ökologischen oder sozialen Ziel wesentlich und die Unternehmen befolgen gute Governance-Praktiken.
Offenlegungen zu Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9
Artikel-6-Finanzprodukte müssen die Art und Weise offenlegen, in der Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbezogen werden, sowie eine Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte.
Artikel-8- und Artikel-9-Finanzprodukte enthalten Details zu einer Vielzahl von Nachhaltigkeits- und ESG-Themen. Die folgende Tabelle hebt ein Beispiel der Themen hervor, ist jedoch keine vollständige Liste.
Beispiel für Themen, die in den Offenlegungen für Artikel-8- und Artikel-9-Produkte enthalten sind
Was ist die EU-Taxonomie-Verordnung und wie wirkt sie sich auf die EU-SFDR aus?
Anstehende weitere Offenlegungen gemäß EU-Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie-Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Vorbehaltlich des Übergangs in EU-Recht[i] werden ab 1. Juli 2022 Elemente der Taxonomie-Verordnung, die ein einheitliches Umweltkriterium innerhalb der EU einführen, in die Offenlegungspflichten der EU SFDR integriert. Dies betrifft Finanzprodukte, die entweder als Artikel 8 oder als Artikel 9 eingestuft sind. Die spezifischen Elemente der EU-Taxonomie-Verordnung, die gemäß der EU SFDR offenzulegen sind, werden im Folgenden beschrieben.
Artikel-8-Produkte müssen angeben, ob sie Anlagen in nachhaltige Investitionen aufweisen, und wenn ja, müssen sie offenlegen, ob diese Investitionen in Aktivitäten im Einklang mit der EU-Taxonomie-Verordnung stehen.
Artikel-9-Produkte, die per Definition nachhaltige Investitionen zum Ziel haben, müssen offenlegen, ob nachhaltige Investitionen in Aktivitäten im Einklang mit der EU-Taxonomie-Verordnung enthalten sind.
Welche bevorstehenden Entwicklungen sollten Anleger beachten?
Die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen „Level 1“-Anforderungen der EU SFDR – der am 10. März 2021 in Kraft getretenen Offenlegungen und der am 30. Juni 2021 veröffentlichten ersten Erklärung über die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen für große Unternehmen – ist abgeschlossen. Es bleiben noch einige zusätzliche Punkte, die Anleger beachten sollten:
- Der Entwurf der „Level 2“-Offenlegungen zu den aufsichtsrechtlichen technischen Standards, die die EU-Taxonomie in die Artikel-8- und Artikel-9-Offenlegungen integrieren. Die Genehmigung dieser vorgeschlagenen Standards steht noch aus, wird aber mittelfristig und die Umsetzung wird am 1. Juli 2022 erwartet.
- Wie bereits erwähnt, veröffentlichte die britische FCA im Juni 2021 eine Konsultation zu Vorschlägen zur Einführung klimabezogener finanzieller Offenlegungsregeln und Leitlinien für Vermögensverwalter (siehe Link) , wodurch ein paralleler Offenlegungsrahmen geschaffen wird, der über die EU SFDR hinausgeht.
- Von der Europäischen Kommission vorangetriebene Entwicklungen müssen überprüft werden, insbesondere der Fokus der Kommission auf eine potenzielle Sozialtaxonomie und eine erweiterte Umwelttaxonomie.
- ESG-bezogene Branchenstandards von Drittanbietern müssen überprüft werden, wenn sie aktualisiert werden, um sie an die EU SFDR und die EU-Taxonomie-Verordnung anzupassen.
- Die Einbeziehung von ESG-Überlegungen kann Auswirkungen auf die delegierten Rechtsakte im Rahmen der OGAW-, AIFMD-, MiFID-II-, IDD- und Solvency-II-Rahmen haben.
- Parallele behördliche Kennzeichnungspflichten wie Umweltzeichen und/oder damit verbundene behördliche Offenlegungspflichten von Regulierungsbehörden in anderen Regionen, wie der Hong Kong Securities and Futures Commission (siehe Link), können mit der EU SFDR interagieren und einen aggregierten Einfluss auf Produkte und Offenlegungen haben.
Ausblick
Die EU SFDR ist ein positiver Schritt für das Wachstum und die Entwicklung nachhaltiger und ESG-Investitionen in der EU. Während das Interesse der Anleger an nachhaltigem und ESG-konformem Investieren weiter zunimmt, erhalten die Anleger durch die Verordnung klare Vergleiche und Ratschläge zu nachhaltigen und ESG-Anlagen. Dadurch können Vermögensverwalter und Finanzberater den Kapitalfluss in Richtung nachhaltiger Anlageprodukte lenken, die eine nachhaltige Wirtschaft unterstützen. Die EU-Taxonomie-Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Informationen zu dieser Verordnung und ihrer Interaktion mit der EU SFDR werden zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.
J.P. Morgan Asset Management unterstützt seine Kunden gern, ihre nachhaltigen und ESG-konformen Anlageziele zu erreichen. Wenn Sie Fragen zur SFDR oder zum nachhaltigen Anlegen haben, bitte wenden Sie sich an Ihren AnsprechpartnerIn bei J.P. Morgan Asset Management.
[i] https://ec.europa.eu/info/publications/210712-sustainable-finance-platform-draft-reports_en
[ii] 8. Juli 2021 die Europäische Kommission bestätigte eine sechsmonatige Verzögerung bei der Anwendung der detaillierten („Level 2“) Offenlegungspflichten (von Januar bis 1. Juli 2022). Sobald dieser einheitliche Text von der Europäischen Kommission angenommen wurde, haben das Europäische Parlament und der Rat drei Monate Zeit, ihn zu prüfen, bevor er in EU-Recht übergeht.
[iii] 8. Juli 2021 die Europäische Kommission bestätigte eine sechsmonatige Verzögerung bei der Anwendung der detaillierten („Level 2“) Offenlegungspflichten (von Januar bis 1. Juli 2022). Sobald dieser einheitliche Text von der Europäischen Kommission angenommen wurde, haben das Europäische Parlament und der Rat drei Monate Zeit, ihn zu prüfen, bevor er in EU-Recht übergeht.
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