Regierungen und Wirtschaftsführer in der Europäischen Union (EU) sind der Ansicht, dass eine der besten Möglichkeiten, ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, darin besteht, Kapital in Bereiche zu investieren, die eine nachhaltigere Wirtschaft fördern und ermöglichen. Viele Anlegerinnen und Anleger unterstützen dieses Ziel. Jedoch fehlt es oft an ausreichenden Informationen, um nachhaltige Anlagemöglichkeiten anhand ihrer Ausrichtung auf ihre Anlageziele zu beurteilen und zu vergleichen.
Der EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen, der eine Reihe von miteinander verknüpften Vorschriften zur Förderung nachhaltiger Investitionen enthält, ist ein wichtiger Schritt zur Anlage von Kapital in eine nachhaltige Wirtschaft. Ein wesentliches Element des Plans ist die am 10. März 2021 in Kraft getretene EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, „SFDR“). Weitere Verordnungen folgten, darunter die im Januar 2022 in Kraft getretene EU-Taxonomieverordnung1, die spezifische Umweltkriterien für Wirtschaftstätigkeiten zu Investitionszwecken festlegt und Teil der erweiterten Offenlegungspflichten nach der SFDR ist2. Eine erweiterte Taxonomie für den ökologischen Übergang und eine Sozialtaxonomie sollen folgen.
In diesen Fragen und Antworten gehen wir konkret auf die SFDR ein. Dabei erläutern wir, welche Bedeutung diese weitreichende Verordnung hat und welche Auswirkungen für Vermögensverwalter, Berater und Anleger gleichermaßen zu erwarten sind.
Die SFDR ist eine Verordnung, die es Anlegerinnen und Anlegern erleichtern soll, zwischen den zahlreichen nachhaltigen Anlagestrategien, die heute in der Europäischen Union angeboten werden, zu unterscheiden und diese miteinander zu vergleichen. Die SFDR soll mehr Transparenz darüber schaffen, inwieweit Finanzprodukte ökologische und/oder soziale Kriterien berücksichtigen, in nachhaltige Anlagen investieren oder nachhaltige Anlageziele verfolgen. Diese Informationen werden nun in einem standardisierten Format präsentiert.
Die SFDR verlangt von Vermögensverwaltern und Anlageberatern spezifische Offenlegungen auf Unternehmensebene in Bezug auf zwei wichtige Aspekte: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Zudem verlangt die SFDR von Vermögensverwaltern auch Transparenz darüber, inwieweit die Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Darüber hinaus soll die SFDR den Anlegern die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten erleichtern, indem je nach Grad der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten ein höheres Maß an Offenlegung vorgeschrieben wird.
Die SFDR sieht drei verschiedene Produktkategorien vor:
- Artikel-6-Produkte beziehen Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte in den Anlageentscheidungsprozess ein oder erklären, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken nicht für relevant halten und die zusätzlichen Kriterien nach Artikel 8 oder 9 nicht erfüllen3.
- Artikel-8-Produkte bewerben soziale und/oder ökologische Merkmale und investieren auch in nachhaltige Anlagen, ihr Hauptzweck ist jedoch nicht die nachhaltige Geldanlage.
- Artikel-9-Produkte verfolgen ein nachhaltiges Anlageziel.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei diesen Produktkategorien nicht um Labels handelt, auch wenn viele Investmentgesellschaften sie als solche behandelt haben (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel „Welche bevorstehenden Entwicklungen sollten Anleger beachten?“).
Die SFDR führt auch Aspekte, Definitionen und Bedingungen auf der Ebene der Vermögenswerte ein und unterteilt Investitionen in solche, die (i) ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen, (ii) als „nachhaltig“ angesehen werden können und (iii) „andere“ (Investitionen, die keines der beiden vorgenannten Kriterien erfüllen).4
Die Verordnung, die am 10. März 2021 in Kraft getreten ist – und die für verschiedene Finanzprodukte gilt, darunter OGAW, AIF und separat verwaltete Mandate – wurde in zwei Phasen eingeführt:
- Level 1 – wirksam ab März 2021, anwendbar für Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Unternehmensebene und für Produkte auf Produktebene
- Level 2 – wirksam ab Januar 20235, anwendbar für wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Unternehmensebene und nur für Produkte nach Artikel 8 und 9 auf Produktebene
Es ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörden kontinuierlich neue Leitlinien und Erläuterungen zu diesen Offenlegungen und zur Auslegung der Anforderungen veröffentlichen und dass sich das Verständnis der Branche in Bezug auf diese Anforderungen ständig weiterentwickelt6.
Die SFDR ist darauf ausgerichtet, Kapital in Richtung nachhaltiges Wachstum umzulenken und Anleger dabei zu unterstützen, bessere nachhaltige Investitionsentscheidungen zu treffen.
Die vorrangigen Ziele bestehen darin, mehr Transparenz über ökologische und soziale Merkmale sowie Nachhaltigkeit auf den Finanzmärkten zu schaffen und allgemeine Standards für die Berichterstattung und Offenlegung von Informationen zu diesen Aspekten bereitzustellen.
Durch eine größere Transparenz und die Einführung von Standards werden zwei wichtige zusätzliche Überlegungen unterstützt. Erstens wird Anlageverwaltern das Greenwashing ihrer Produkte erschwert. Das bedeutet, dass sie ein Produkt nicht mit einem ESG- oder Nachhaltigkeitslabel versehen können, wenn sie nicht in Bezug darauf, wie dieses erreicht wird, transparent sind.
Zweitens wird es für die Anleger wesentlich leichter sein, Anlageoptionen dahingehend zu vergleichen, inwieweit ESG-Faktoren bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden. Dies hilft ihnen, fundierte Entscheidungen zu treffen, die ihren Anlagezielen entsprechen.
Der Anwendungsbereich der SFDR ist relativ weit gefasst und gilt für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater mit Sitz in der EU sowie für Anlageverwalter oder Anlageberater mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Produkte gemäß Artikel 42 der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (EU-AIFMD) an Kunden in der EU vertreiben (oder dies beabsichtigen).
Bezüglich der Produkte gelten die Offenlegungsvorschriften für OGAW, AIF, separat verwaltete Portfolios, Unterberatungsmandate und Finanzberatung (innerhalb der EU oder durch eine EU-Investmentgesellschaft).
Während Großbritannien nicht in den Anwendungsbereich der SFDR fällt, hat die britische Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, „FCA“) im Oktober 2022 ein Konsultationspapier zu den Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und -kennzeichnungen (Sustainability Disclosure Requirements, „SDR“) veröffentlicht7, das auf einem früheren Diskussionspapier aufbaut8 und teilweise Parallelen zur SFDR der EU aufweist. Diese Initiative folgt der Anpassung der FCA an die Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) des Financial Stability Board (FSB)9. Die endgültigen Regelungen für die SDR werden für das dritte Quartal 2023 erwartet.
Um das Ziel der SFDR einer größeren Transparenz und der Festlegung von Standards zu erreichen, müssen Vermögensverwalter und Finanzberater darüber Auskunft geben, wie sie zwei wichtige Faktoren berücksichtigen: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte müssen Vermögensverwalter ihre Richtlinien sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene offenlegen. Finanzberater müssen erklären, wie sie diese Faktoren in ihrer Beratung berücksichtigen.
In der SFDR sind spezifische Definitionen für Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen dargelegt:
- Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Governance, deren Eintreten einen erheblichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Einfluss auf den Wert einer Investition haben könnte, wie z. B. der Klimawandel.
- Wesentliche nachteilige Auswirkungen sind Auswirkungen von Anlageentscheidungen und Anlageberatung, die negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Ein Beispiel ist die Anlage in ein Unternehmen, das erheblich zur Kohlenstoffdioxidemission beiträgt oder unzureichende Wasser-, Abfall- oder landwirtschaftliche Praktiken aufweist.
Vermögensverwalter und Finanzberater müssen spezifische Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bereitstellen
Größere Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten) müssen ab dem 30. Juni 2021 darüber berichten, wie sie die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen. Die Berichterstattung über die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen wird voraussichtlich Mitte 2023 beginnen (wobei die Daten über die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen im Jahr 2022 vorgelegt werden müssen).
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Vermögensverwalter nun genauer und quantifizierbarer darlegen, wie sie die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen, und zwar unter Bezugnahme auf Klima- und Umweltindikatoren sowie Indikatoren in Bezug auf Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Von den derzeit 64 Umwelt- und Sozialindikatoren, die in breitere Kategorien wie Treibhausgasemissionen, Biodiversität oder Wasser eingeteilt werden können, sind 18 Kernindikatoren, während bei den übrigen 46 den Investmentmanagern ein gewisser Spielraum eingeräumt wird, wie sie die Informationen zu den Auswirkungen aufbereiten wollen.
Das Interesse an den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen ist gestiegen, nachdem die EU-Richtlinie MiFID II, die am 2. August 2022 in Kraft getreten ist, die Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern berücksichtigt10. Eine der Möglichkeiten, wie Anleger ihre Nachhaltigkeitspräferenzen zum Ausdruck bringen können, ist die Berücksichtigung von wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionen. Dementsprechend legen einige Anlageverwalter und -berater offen, wie die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bei einer Investition berücksichtigt werden.
Beispiel für die Berücksichtigung wesentlicher nachteiliger Auswirkungen bei einer Investition
Für Vermögensverwalter wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen an verschiedenen Stellen während des Anlageprozesses ansetzen.
Checkliste für Vermögensverwalter, die Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen in den Anlageprozess einbeziehen
Neben den anderen oben genannten Aspekten ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörden weiterhin die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen und die Offenlegungsanforderungen für Finanzprodukte in der Delegierten Verordnung zur SFDR überprüfen. Im November 2022 forderte die Europäische Kommission die europäischen Aufsichtsbehörden auf, (1) den Rechtsrahmen zu straffen und weiterzuentwickeln, (2) eine Erweiterung der Liste der universellen Indikatoren für wesentliche nachteilige Auswirkungen sowie weitere Indikatoren in Betracht zu ziehen und (3) den Inhalt aller Indikatoren für nachteilige Auswirkungen und ihre jeweiligen Definitionen, anwendbaren Methoden, Messgrößen und Darstellungen zu verfeinern.11 Daraufhin wurden im Rahmen einer umfassenderen Überprüfung und eines Konsultationspapiers im Zusammenhang mit der SFDR neue PAIs vorgeschlagen12.
Wie in Frage 1 („Was ist die EU SFDR?“) beschrieben, definiert die SFDR derzeit drei verschiedene Ebenen der Offenlegung für Anlageprodukte in Bezug auf nachhaltige Investitionen und ESG-Aspekte.
Artikel-6-Finanzprodukte müssen offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbezogen werden, sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte bewerten.
Artikel-8- und Artikel-9-Finanzprodukte enthalten Details zu einer Vielzahl von Nachhaltigkeits- und ESG-Themen. Die folgende Tabelle hebt ein Beispiel der Themen hervor, ist jedoch keine vollständige Liste.
Beispiel für Themen, die in den Offenlegungen für Artikel-8- und Artikel-9-Produkte enthalten sind
Zusätzliche Offenlegungen: Taxonomieverordnung
Die Taxonomieverordnung, mit der einheitliche Umweltkriterien in der EU eingeführt wurden, trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2023 wurden Elemente der Taxonomieverordnung in die Offenlegungspflichten der SFDR integriert13. Diese Entwicklung betraf Finanzprodukte, die entweder als Artikel 8 oder Artikel 9 eingestuft sind. Die spezifischen Elemente der Taxonomieverordnung, die gemäß der SFDR offenzulegen sind, werden im Folgenden beschrieben:
Artikel-8-Produkte müssen angeben, ob sie Anlagen in nachhaltige Investitionen aufweisen. Ist dies der Fall, müssen sie offenlegen, ob diese Investitionen in Aktivitäten im Einklang mit der EU-Taxonomieverordnung stehen.
Artikel-9-Produkte, die per Definition nachhaltige Investitionen zum Ziel haben, müssen offenlegen, ob nachhaltige Investitionen in Aktivitäten im Einklang mit der EU-Taxonomieverordnung enthalten sind.
Weitere Informationen über die EU-Taxonomieverordnung und ihr Zusammenspiel mit der SFDR finden Sie hier.
Es gibt noch weitere Punkte, die von Anlegern im Auge behalten werden sollten:
- Weiterentwicklung der SFDR: Wie bereits erwähnt, prüft die EU derzeit eine Weiterentwicklung der bestehenden SFDR und hat im April 2023 ein entsprechendes Konsultationspapier („Version 1.5“) veröffentlicht14. Es wird erwartet, dass über die in diesem Konsultationspapier vorgeschlagenen Änderungen hinaus weitere Änderungen vorgenommen werden, um die „Version 2“ der Verordnung einzuführen.
- ESG-bezogene EU-Vorschriften für die Benennung von Fonds: Im November 2022 veröffentlichte die ESMA ein Konsultationspapier zu Leitlinien für die Bezeichnung von Fonds, die ESG- oder Nachhaltigkeitsbegriffe verwenden15. Ein Abschlussbericht zu diesem Thema wird für das dritte Quartal 2023 erwartet.
- Offenlegung und Kennzeichnung in Großbritannien: Wie bereits erwähnt, hat die britische Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, FCA) im Oktober 2022 ein Konsultationspapier zu den Offenlegungsanforderungen für Nachhaltigkeit und Bezeichnungen von Anlageprodukten (Sustainability Disclosure Requirements, SDR)16 veröffentlicht, das einen parallelen Rahmen für die Offenlegung schafft, der über die SFDR hinausgeht und unter anderem Bezeichnungen für Anlageprodukte einführt.
- Entwicklung paralleler Regelungen: Weitere Entwicklungen, die sowohl von der Europäischen Plattform für nachhaltiges Finanzwesen als auch von der Europäischen Kommission vorangetrieben werden, sollten geprüft werden, insbesondere deren Fokus auf eine mögliche soziale Taxonomie17, eine erweiterte Taxonomie für den ökologischen Übergang18 und Verbesserungen der Anforderungen der Mindeststandards („Minimum Safeguards“)19. Im Juni 2023 veröffentlichte die ESMA eine formelle Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen für die Integration von Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbeurteilung und die Produkt-Governance-Vereinbarungen, was zu weiteren Änderungen dieser Regelungen führen kann20.
- Parallele Initiativen: ESG-bezogene Branchenstandards von Drittanbietern müssen überprüft werden, wenn sie aktualisiert werden, um sie an die SFDR und die EU-Taxonomieverordnung anzupassen.
- Weitere Entwicklungen außerhalb der EU: Parallele aufsichtsrechtliche Kennzeichnungspflichten und/oder damit verbundene Offenlegungspflichten von Aufsichtsbehörden in anderen Regionen, wie z. B. die Hong Kong Securities and Futures Commission und die Änderungen der „Namensregel“21 für Fonds durch die Security and Exchange Commission, können mit der SFDR interagieren und aggregierte Auswirkungen auf Produkte und Offenlegung haben.
Ausblick
Die SFDR ist ein positiver Schritt für das Wachstum und die Entwicklung von nachhaltigen und ESG-Investments in der EU. Während das Interesse der Anleger an nachhaltigem und ESG-konformem Investieren weiter zunimmt, erhalten die Anleger durch die Verordnung klare Vergleiche und Ratschläge zu nachhaltigen und ESG-Anlagen. Dadurch können Vermögensverwalter und Finanzberater den Kapitalfluss in Richtung nachhaltiger Anlageprodukte lenken, die eine nachhaltige Wirtschaft unterstützen.
J.P. Morgan Asset Management unterstützt seine Kunden gerne dabei, ihre nachhaltigen und ESG-konformen Anlageziele zu erreichen. Wenn Sie Fragen zur SFDR oder zu nachhaltigen Investments haben, wenden Sie sich bitte an Ihren lokalen Ansprechpartner bei J.P. Morgan Asset Management.
1 Die Taxonomieverordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Die Verordnung legt vier allgemeine Bedingungen fest, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten.
2 Am 25. November 2021 sandte die Europäische Kommission ein Schreiben an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, in dem sie eine Verschiebung des Beginns der Anwendung der technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) im Rahmen der SFDR ankündigte. Die Kommission hat die Umsetzung der RTS auf den 1. Januar 2023 verschoben: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/com_letter_to_ep_and_council_sfdr_rts-j.berrigan.pdf
3 J.P. Morgan Asset Management definiert ESG-Integration als die systematische Einbeziehung finanziell relevanter ESG-Faktoren (neben anderen relevanten Faktoren) in die Investmentanalyse und -entscheidung. Bei aktiv verwalteten Vermögenswerten, die von J.P. Morgan Asset Management im Rahmen unseres Governance-Prozesses als ESG-integriert eingestuft werden, bewerten wir bei unseren Anlageentscheidungen systematisch finanziell relevante ESG-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, mit dem Ziel, Risiken zu steuern und die langfristige Rendite zu verbessern.
4 Die Definition von „nachhaltiger Investition“ auf Vermögenswertebene gemäß der SFDR ist mit dem Standard der EU-Taxonomieverordnung für „nachhaltige Investition“ verwandt, aber davon getrennt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel.
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1288&from=EN
6 Im Juni 2022 lieferten die europäischen Aufsichtsbehörden Erläuterungen zu ihren Entwürfen für RTS im Rahmen der SFDR und im September 2022 übermittelten sie der Europäischen Kommission zusätzliche SFDR-Anfragen, die eine Auslegung des Unionsrechts erfordern. Im November veröffentlichte die ESMA neue Leitlinien zur SFDR, die Antworten auf einige wichtige Fragen geben
7 https://www.fca.org.uk/publication/consultation/cp22-20.pdf
8 https://www.fca.org.uk/publication/discussion/dp21-4.pdf
9 https://www.fca.org.uk/publication/policy/ps21-24.pdf
10 https://jpmam.ft.com/why-2022-is-a-key-year-for-sustainability-related-disclosures
11 https://www.esma.europa.eu/document/mandate-esas-pai-product
12 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-04/JC_2023_09_Joint_consultation_paper_on_review_of_SFDR_Delegated_Regulation.pdf
13 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1288&from=EN
14 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-04/JC_2023_09_Joint_consultation_paper_on_review_of_SFDR_Delegated_Regulation.pdf
15 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma34-472-373_guidelines_on_funds_names.pdf
16 https://www.fca.org.uk/publication/consultation/cp22-20.pdf
17 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/280222-sustainable-finance-platform-finance-report-social-taxonomy.pdf
18 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/220329-sustainable-finance-platform-finance-report-environmental-transition-taxonomy_en.pdf
19 https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/draft-report-minimum-safeguards-july2022_en.pdf
20 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-06/ESMA35-43-3599_Call_for_evidence_on_MiFID_II_suitability_and_sustainability.pdf
21 https://www.sec.gov/files/ic-34593-fact-sheet.pdf
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