Durch die Änderungen der delegierten Verordnung der Richtlinie II über Märkte für Finanzinstrumente der Europäischen Union (EU MiFID II) wurden Nachhaltigkeitspräferenzen in die Beratungs- und Portfoliomanagementprozesse von Finanzunternehmen integriert, um sicherzustellen, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden berücksichtigt werden.1
Seit dem 2. August 2022 müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU MiFID II fallen (d. h. Unternehmen, die Anlageberatungs- und/oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen), die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in Verbindung mit Eignungsprüfungen ermitteln.
Diese Einbeziehung von Nachhaltigkeitspräferenzen baut auf den wichtigsten Kriterien, Definitionen, Erwägungen und Angaben auf Produktebene in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) auf, die durch die EU-Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzierungen (EU SFDR) und die EU-Taxonomieverordnung (EU TR) eingeführt wurden.
Das EU MiFID II Level 2 wurde aktualisiert, um Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbewertung innerhalb des Beratungs- und Portfolioverwaltungsprozesses zu integrieren.
Die Gesetzgebung gilt in erster Linie für Vermittler wie unabhängige Finanzberater und Vermögensverwalter, die mit Kunden zusammenarbeiten, um sie bei der Auswahl von Anlagen zu unterstützen. Die aktualisierte Verordnung verpflichtet Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, ihre Kunden nach ihren Präferenzen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu fragen und anzugeben, inwieweit sie diese Präferenzen in ihre Anlagen einfließen lassen wollen.
Die aktualisierte Verordnung erklärt, wie die Eignungspräferenzen in die bestehende Eignungsanforderung integriert werden sollten:
Die Informationen über die Anlageziele des Kunden oder potenziellen Kunden umfassen gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum, für den der Kunde die Anlage halten möchte, seine Präferenzen in Bezug auf die Risikobereitschaft, seine Risikotoleranz, den Zweck der Anlage und seine Nachhaltigkeitspräferenzen.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen beziehen sich auf die Entscheidungen von Kunden oder potenziellen Kunden, ob und/oder in welchem Umfang sie ihre Nachhaltigkeitsperspektiven, die in der EU TR und EU SFDR dargelegt sind, in ein Anlageprodukt integrieren möchten.
Kunden können ihre Präferenz für Nachhaltigkeit als eine oder mehrere der folgenden Optionen angeben:
(a) Ein Mindestanteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß der EU TR
(b) Ein Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen gemäß der EU SFDR
(c) Die Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen (PAIs) auf Nachhaltigkeitsfaktoren aus einer qualitativen und/oder quantitativen Perspektive
Wir beschreiben jede dieser Optionen im Detail:
(a) Umweltverträgliche Investitionen gemäß der Definition der EU TR
Gemäß der EU TR ist eine nachhaltige Investition eine Investition in eine wirtschaftliche Aktivität, die auf eine begrenzte Anzahl von anerkannten nachhaltigen Zielen und Aktivitäten ausgerichtet ist und einem technischen Prüfkriterium unterliegt.
Die EU-Taxonomie-Verordnung definiert sechs EU-Umweltziele:
1. Eindämmung des Klimawandels*
2. Anpassung an den Klimawandel*
3. Nachhaltigkeit bei der Nutzung und dem Schutz der Wasser- und Meeresressourcen**
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft**
5. Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung**
6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen**
*Standards der Stufe 2 bestätigt am 9. Dezember 2021.
**Standards der Stufe 2 werden überprüft.2
Im Großen und Ganzen kann eine Wirtschaftstätigkeit gemäß der EU TR als „ökologisch nachhaltig“ angesehen werden, wenn sie die folgenden Bedingungen (die sogenannten technischen Prüfkriterien) erfüllt:
1. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU.
2. Sie verursacht keine signifikante Beeinträchtigung eines der anderen EU-Umweltziele, auf die sie nicht ausgerichtet ist.
3. Sie erfüllt die vorgeschriebenen ESG-Mindestschutzvorschriften.
4. Sie erfüllt die von der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien.
(b) Nachhaltige Investitionen im Sinne der EU SFDR
Die EU SFDR-Definition einer nachhaltigen Investition ist breiter gefasst und lässt auch Investitionen außerhalb der EU TR-Definition zu, sofern die Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen:
1. Ein messbarer Beitrag zu einem ökologischen und/oder sozialen Ziel
- Aus der Umweltperspektive könnte dies Schlüsselindikatoren für die Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbaren Energien, Rohstoffen, Wasser und Land oder ähnliche Messungen der Abfallproduktion oder Treibhausgasemissionen umfassen.
- Auf sozialer Ebene könnte dies eine Investition sein, die zur Bekämpfung von Ungleichheit beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert; es könnte auch eine Investition in Humankapital oder wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Communities sein.
2. Keine wesentliche Beeinträchtigung anderer ökologischer und/oder sozialer Ziele
3. Gute Governance-Praktiken in den Unternehmen, in die investiert wird, insbesondere im Hinblick auf solide Managementstrukturen, Beziehungen zu den Mitarbeitern, Vergütung der Mitarbeiter und Einhaltung der Steuervorschriften
Wichtig ist, dass die MiFID-Definition Anlagen, die nur ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen, nicht als nachhaltige Anlagen anerkennt.
(c) Berücksichtigung von PAIs
PAIs berücksichtigen die wesentlichen Auswirkungen, die Investitionen auf eine Vielzahl von ökologischen und sozialen Aspekten haben können, unabhängig von den finanziellen Auswirkungen. Ein Beispiel: Eine Investition in einen Rohstoffproduzenten kann aus rein finanzieller Sicht profitabel sein, aber die PAIs können ein umweltschädliches Abbauverfahren und schlechte Sicherheitsstandards beinhalten, die die Arbeiter gefährden.
Die EU SFDR bietet keine umfassende Definition für PAIs, sondern identifiziert stattdessen spezifische Hauptindikatoren für negative Auswirkungen (Principal Adverse Impact Indicators – PAIIs) und die dazugehörigen PAIs, die auf tatsächlichen Messgrößen basieren. Einige der PAIIs und PAIs sind in verwandten Kategorien zusammengefasst. Zum Beispiel ist „Treibhausgasemissionen“ eine weit gefasste PAII-Gruppierung für sechs PAIIs, die jeweils ihre eigene entsprechende PAI haben. Andere Kategorien, wie z. B. „Emissionen in Gewässer“ sind nicht weiter aufgeschlüsselt (siehe Beispiel).
Wenn Unternehmen das Potenzial für die Integration von PAI mit Kunden in Betracht ziehen, können sie einen Ansatz diskutieren, der auf den breiteren Kategorien basiert und nicht auf jedem einzelnen PAII.
Beispiel für die Berücksichtigung von PAI bei einer Investition
Für eine vollständige Liste der PAIs klicken Sie hier.
Die Definition nachhaltiger Präferenzen im Rahmen der EU-MiFID II engt das Spektrum der in der EU-SFDR und der EU-TR skizzierten Möglichkeiten für nachhaltige Anlagen ein. In der Praxis gilt die MiFID-Definition nur für Fonds nach Artikel 8 und 9 der SFDR und erkennt keine Anlagen an, die lediglich ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen.
Infolgedessen wird die Einführung der nachhaltigen Präferenzen der EU MiFID II dazu führen, dass die Fonds unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit neu betrachtet werden. Sobald die Endkunden ihre Anlageentscheidungen durch das Prisma der EU MiFID II Nachhaltigkeitsoptionen betrachten, wird die Frage zweitrangig, wo ein Anlageprodukt in Bezug auf die EU SFDR Artikel 6, 8 und 9 einzuordnen ist.
Im Januar 2022 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Konsultationspapier mit aktualisierten Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Eignungsanforderungen, die sich vor allem auf die tatsächliche Integration nachhaltiger Kundenpräferenzen konzentrieren.3 In den Leitlinien heißt es, dass die Unternehmen ihren Kunden im Rahmen der Eignungsprüfung helfen sollten, das Konzept der Nachhaltigkeitspräferenzen, die verschiedenen Arten von Produkten, die unter die Definition von Nachhaltigkeitsinvestitionen fallen, und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen zu verstehen.
In der Praxis müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden bewertet werden, sobald die Eignung eines Produkts bestimmt wurde (anhand von Kriterien wie Wissen und Erfahrung des Kunden, finanzielle Situation und andere Anlageziele).
Die Leitlinien besagen, dass Informationen über die nachhaltigen Präferenzen des Kunden im Rahmen der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der Kundeninformationen oder während des ersten Treffens mit dem Kunden nach dem Inkrafttreten am 2. August 2022 aufgenommen werden können.
Es gibt mehrere Hauptthemen im Leitfaden zur Erfassung von Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Informationen müssen ausreichend detailliert sein und auf neutrale Weise von entsprechend geschultem Personal eingeholt werden.
Die ESMA empfiehlt, dass die von den Kunden gesammelten Informationen über ihre Nachhaltigkeitspräferenzen detailliert genug sein sollten, um diese Präferenzen mit den nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen der Finanzprodukte in Einklang zu bringen.
Während des gesamten Prozesses sollten die Firmen einen neutralen und unvoreingenommenen Ansatz verfolgen, um die Antworten der Kunden nicht zu beeinflussen. Wenn Unternehmen beispielsweise mit Modellportfolios arbeiten, die einige oder alle nachhaltigen Präferenzen kombinieren, sollten diese Modellportfolios eine detaillierte Bewertung der Präferenzen eines Kunden ermöglichen und nicht in einen Fragebogen übertragen werden, der einen Kunden zu einer bestimmten Kombination von Kriterien drängt, die nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entsprechen.
Um den Kunden zu helfen, das Konzept der Nachhaltigkeitspräferenzen und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen zu verstehen, müssen die Unternehmen die Begriffe und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Nachhaltigkeitspräferenzen und auch zwischen den relevanten Produkten in klaren und nichttechnischen Worten erklären. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmen ihre Mitarbeitenden in diesem Bereich angemessen schulen, damit sie über das notwendige Wissen und die Kompetenz verfügen, um die Präferenzoptionen für Nachhaltigkeit und die damit verbundenen Anlageempfehlungen oder Informationen zu vermitteln.
Firmen sollten die folgenden Präferenzen von Kunden ermitteln:
- Alle Nachhaltigkeitspräferenzen, was eine Ja/Nein-Frage sein kann.
- Wenn die Nachhaltigkeitspräferenzen mit der EU TR, EU SFDR und/oder PAI-Definition einer nachhaltigen Investition übereinstimmen.
o Im Falle einer Kombination aus einer oder mehreren dieser drei Perspektiven könnte dies entweder auf Portfolioebene oder auf Ebene des Finanzinstruments bewertet und abgestimmt werden, je nach der erbrachten Dienstleistung.
o Die Unternehmen sollten auch feststellen, ob der Kunde einen besonderen Schwerpunkt auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Kriterien legt oder keinen besonderen Schwerpunkt hat. - Der Mindestanteil, um nachhaltig zu investieren (relevant für die EU TR und EU SFDR Perspektiven). Wenn ein Unternehmen diese Informationen nicht in Form von Prozentsätzen, sondern in Form von Spannen oder Größen erhebt, sollten diese Spannen dem Kunden gegenüber neutral dargestellt werden und ausreichend granular sein.
- Welche wesentlichen nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden sollten, einschließlich quantitativer und qualitativer Kriterien, die diese Berücksichtigung belegen, wenn ein Kunde sich für die PAI-Perspektive entscheidet.
o Insbesondere sollten die Unternehmen das Potenzial für die Integration von PAI über die umfassenderen Kategorien der SFDR Regulatory Technical Standards (RTS) diskutieren, wie z. B. Emissionen, Energieeffizienz, Wasserverbrauch und Abfallproduktion, und nicht über einen Ansatz, der auf einzelnen PAIIs basiert.
o Kategorien, die dem Kunden wichtig sind, könnten dann qualitativ bewertet werden, basierend auf den Ansätzen, die Produkte zur Berücksichtigung von PAI verwenden, wie z. B. Ausschlussstrategien, Richtlinien für Kontroversen und Richtlinien für Abstimmungen und Interaktionen.
Die ESMA ist sich bewusst, dass die derzeitige Verfügbarkeit von Fonds mit den erforderlichen Nachhaltigkeitsmerkmalen, die den Präferenzen der Kunden entsprechen, begrenzt sein kann und dass die Einführung dieser Fonds in das Produktinventar eines Unternehmens unter Umständen schrittweise erfolgt. Die ESMA rät jedoch, dass Unternehmen alle Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden sammeln sollten, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Informationserhebung keine Fonds in ihrer Produktpalette haben, die den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entsprechen. In dieser Situation sollte das Unternehmen darauf hinweisen, dass es derzeit keine Produkte gibt, die diesen Präferenzen entsprechen, und dem Kunden die Möglichkeit geben, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Unternehmen immer noch Produkte empfehlen können, die nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entsprechen – aber nur dann, wenn der Kunde seine Präferenzen angepasst hat. Die Erklärung des Unternehmens und die Entscheidung des Kunden sollten in der Geeignetheitsmeldung dokumentiert werden.
Im Juni 2023 veröffentlichte die ESMA eine formelle Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen zur Integration von Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbewertung und Produkt-Governance-Vereinbarungen.4 Es wird erwartet, dass diese Konsultation zu Änderungen bei der Anwendung dieser Regelung führen wird, nicht jedoch bei den zugrunde liegenden nachhaltigen Präferenzen.
Wo kann ich mehr über die Vorschriften für nachhaltiges Investieren erfahren?
Die Aktualisierung der Nachhaltigkeitspräferenzen in der EU MiFID II ist Teil einer breiteren Palette von ESG-bezogenen Anhebungen in den verschiedenen EU-Regulierungsrahmen und dürfte angesichts der direkten Beteiligung von Anlegerkunden eine der deutlichsten sein.
Erfahren Sie mehr über die Bemühungen der EU, die Transparenz zu erhöhen und den Kapitalfluss in Richtung nachhaltiger Investitionen zu fördern, in unseren verwandten Artikeln: EU-Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzierungen (EU-SFDR) und EU-Taxonomieverordnung (EU-TR).
1 „Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen ABl. L 277, S. 1-5 (2. August 2022).
2 Am 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission die Standards der Stufe 2 sowie Änderungen der vorangegangenen Standards der Stufe 2 offiziell verabschiedet. Diese Standards unterliegen einer Prüfungsfrist, die um zwei weitere Monate verlängert werden kann, durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament. Diese Anforderungen der Stufe 2 gelten ab dem 1. Januar 2024.
3 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, „Konsultation zu Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Eignungsanforderungen“, (27. Januar 2022).
4 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, „Call for Evidence on the Integration of Sustainability Preferences in the Suitability Assessment and Product Governance Arrangements“, ESMA35-43-3599 (16. Juni 2023).
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